Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
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Auch ein Rechtsanwalt braucht einen Verteidiger

Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten verschiedene Person. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst ein Rechtsanwalt ist. In der StPO findet man hiezu keine Ausnahmeregelung, sodass ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten kann.

§ 48 StPO

OGH v. 28.5.2019, 11 Os 35/19k