Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
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Beharrliche Verfolgung - Stalking

Nach § 107a StGB ist zu bestrafen, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn dies in einer Weise passiert, die geeignet ist, das Opfer in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortsetzt, ihre räumliche Nähe aufsucht, im Wege einer Telekommunikation oder Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte den Kontakt herstellt, unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Das entscheidende Kriterium ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt von der Anzahl, Dauer und der dazwischen liegenden Zeitabstände ab.
Nach der Judikatur liegt der Tatbestand von Stalking bereits bei 30 und mehr SMS für die Dauer von rd 2 Wochen vor, auch wenn sie vom Inhalt her eher harmlos sind. Wesentlich ist weiters, dass es darauf ankommt, ob das Verhalten des Täters derart unerträglich ist, dass bei einer ex-ante-Betrachtung auch ein Durchschnittsmensch in dieser Situation aufgrund derartiger Handlungen möglicherweise seine Lebensgestaltung geändert hat.
Als Beispiele führt die Judikatur an, dass sich das Opfer nicht mehr getraut, das Telefon abzunehmen, die Telefonnummer oder E-Mailadresse überhaupt ändert, bzw. soziale Kontakte abbricht oder auch den Wohnsitz oder die Arbeitsstelle verlegt.