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Ist das Anbauen und Ernten von Cannabis strafbar?

Unter Anbau sind jene Tätigkeiten zu verstehen, die Pflanzen entstehen bzw. wachsen lassen, so insbesondere das Einbringen von Samen in die Erde (Aussetzen), das Einsetzen von Jungpflanzen (Anpflanzen), das Aufziehen, das Züchten und das Kultivieren.

Handlungen die dem Einsetzen der Pflanzen unmittelbar vorranggehen, stellen einen versuchten Anbau im Sinne des § 27  Abs 1 Z 2 SMG dar, wie z.B. das Befüllen von Blumenkisten mit Erde, um gleich danach die Samen zu sähen.

Der Kauf von Samen in einem Cannabisgeschäft ist mangels Ausführungsnähe noch kein versuchter Anbau.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das der Zweck des Anbaus die Suchtgiftgewinnung ist.

Suchtgift ist allerdings bei Cannabis nur der Blüten- und Fruchtstand, der noch Harz enthält. Samen und Blätter der Cannabispflanzen, die noch nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengt sind, sind ausdrücklich nicht strafbar.

Die Züchtung von Pflanzen, ohne dass sie zur Blüte gelangen, stellt daher keinen Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung dar. Auch dann nicht, wenn die Blätter dieser Cannabispflanzen hochgradig THC-haltig sind.

Auch der Verkauf solcher hochgradig THC-haltiger Blätter ist straflos, da es sich um kein Suchtgift handelt.

Der Handel mit Cannabispflanzstecklingen von Hanfshops ist nicht strafbar.

Ausnahme ist allerdings, wenn man den Hanfshopbesitzern nachweisen kann, dass die Käufer aus dem Cannabiskraut Suchtgift erzeugen und sich darüber hinaus sein Vorsatz darauf erstreckte.

Wenn dies der Fall ist, hat der Hanfshopbetreiber einen Beitrag zur Erzeugung von Suchtgift nach § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs 1 Z 1 3. Fall bzw. § 28a Abs 1 1. Fall SMG, wenn also die Grenzmenge überschritten wird, begangen.

Wer Cannabispflanzen anbaut, mit dem Vorsatz, eine die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge zu gewinnen, macht sich nach § 28 Abs 1 SMG strafbar.

Wenn eine ausführungsnahe Handlung zur Suchtgiftgewinnung gesetzt wird, Erntebeginn, liegt ein versuchter Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG vor (vgl Schwaighofer in WK StGB ua § 27 RZ 49).

Link:
» §28a SMG

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