Einbruchsdiebstahl
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
§ 129 Abs 1 StGB
Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
§ 129 Abs 1 StGB