Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

Notfall-Hotline: 0-24 Uhr
+43 (0)664 5415680
MENU

Wann darf ich gemeinnützige Leistungen erbringen?

Nach § 3a Strafvollzugsgesetz sind gemeinnützige Leistungen in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gilt die Strafe als vollzogen. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden als der Verurteile bei wöchentlich 10 Arbeitsstunden benötigen würde. Ausgeschlossen ist die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen die 9 Monate übersteigen.
Der Aufschub ist allerdings zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, sofern der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht, oder nicht vollständig erbringt.

§ 3a StVG