Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Haftung des Immobilienmaklers III

Nach § 1299 ABGB ist der Immobilienmakler Sachverständiger. Eine Haftung für eine etwaige Fehlinformation ist nur dann zu bejahen, wenn dem Immobilienmakler ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten haftet der Makler daher grundsätzlich nicht, zumal für ihn ja keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit dieser Information zu zweifeln. Der Makler ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Er darf aber nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Also darf er keine Informationen weitergeben und /oder Zusagen machen, die seinen Kenntnisstand übersteigen.

Eine ausdrückliche Zusicherung, die sich zuletzt als falsch herausstellt, begründet sehr wohl eine Pflichtverletzung, die seinen Provisionsanspruch mäßigen kann.

§ 1299 ABGB

§ 3 MaklerG

OGH vom 24.09.2029, 5 Ob 125/19x

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Weitere Beiträge aus dieser Serie:
Haftung des Immobilienmaklers I.
Haftung des Immobilienmaklers II.