Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

Notfall-Hotline: 0-24 Uhr
+43 (0)664 5415680
MENU

Haftung des Kindergartens für mangelhafte Sicherungsmaßnahmen

Ein Kindergartenbetreiber haftet für einen Unfall eines Kleinkindes, wenn die Schädigung auf einen Aufsichtsfehler eines Kinderbetreuers oder auf mangelnde Verkehrssicherungsmaßnahmen vom Kindergarten zurückzuführen ist.

Der Kindergartenbetreiber hat sämtliche mögliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um den Zugang von Kindern zu Bereichen auszuschließen, in denen gefährliche Stoffe aufbewahrt werden. Auch wenn das Kind schon vor seinem Unfall an den abholenden Elternteil übergeben wurde, ändert dies nichts an der Haftung, zumal den Betreiber eines Kindergartens auch nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Ein Mitverschulden des abholenden Elternteiles ist nicht gegeben, so der OGH am 19.12.2013, 3 Ob 222/13p.