Herstellung von Suchtgift in der Mietwohnung
Der OGH hält in seiner Entscheidung vom 20.04.2017, 9 Ob 17/17s fest, dass die einmalige Herstellung von geringen Mengen an Suchtgift für den eigenen Gebrauch nicht geeignet sei, anderen Mietern das Zusammenleben zu verleiden, sodass der Aufhebungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs im Sinne von § 1118 ABGB nicht zu begründen ist.
Dies auch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung die Wohnungseingangstür völlig zerstört hat und andere Mieter der Vermieterin mitteilten, dass sie ihr Mietverhältnis auflösen möchten, weil sie Angst haben vor dem Mieter, der das Suchtgift anbaut.
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