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Injizieren von Suchtgift

Wer einem anderen vorsätzlich Suchtgift injiziert, ist nach § 83 StGB strafbar.
Stirbt das Opfer dabei, verantwortet der Täter § 86 Abs 2 StGB (Körperverletzung mit tödlichem Ausgang).

Nicht nach den § 83 und 86 macht sich allerdings strafbar, wer zum Eigenverantwortlichen gesundheitsschädigenden oder körperverletzenden Giftkonsum eines anderen durch Überlassen oder Aufbereiten von Suchtgift beiträgt. Nur wenn dem Opfer die Eigenverantwortung fehlt, findet das Autonomieprinzip seine Grenzen.

Geht man also von der Eigenverantwortlichkeit aus, kommt auch § 80 StGB (fahrlässige Tötung) nicht in Betracht.

§ 83 StGB

§ 86 StGB

§ 80 StGB

OGH v. 29.5.2019, 15 Os 30/19d

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