Kronzeugenregelung II
Nach § 209a StPO ist für die Anwendung der Kronzeugenregelung Voraussetzung, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren.
Die bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.
Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom
Nach § 209a StPO ist für die Anwendung der Kronzeugenregelung Voraussetzung, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren.
Die bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.