Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Neue-Psychoaktive Substanzen-Gesetz - NPSG

Nach § 4 Abs 1 NPSG ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gem. § 3 NPSG bezeichnete oder von einer gem. § 3 NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste, Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.
Nach § 4 Abs 2 NPSG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, sofern die Straftat den Tod eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB einer größeren Zahl von Menschen zur Folge hat.

NPSG