Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
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Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Gemäß § 105 StGB ist zu bestrafen, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. 

Wer als Lenker eines vor ihm auf der Überholspur fahrenden Kraftfahrzeuges durch knappes Auffahren oder unter Betätigen von Lichthupe oder Hupe bedrängt, die Fahrspur endlich freizugeben, wendet keine Gewalt an, weil die Einwirkung auf die Sinnesorgane und das Nervensystem dafür nicht genügt und der Täter auch nicht auf den Körper des Vordermannes wirken will. 

Auch das Blockieren der Überholspur, um beispielsweise den Hintermann am Überholen zu hindern, stellt keine Gewalt oder gefährliche Drohung dar, zumal sich der Lenker bloß selbst zum Hindernis macht. 

Im Allgemeinen rechnen Autolenker auch bei starker Erregung nicht mit der Beschädigung ihres eigenen Fahrzeuges, noch weniger finden sie sich damit ab. 

Wer jedoch das andere Fahrzeug tätlich touchiert und in den Straßengraben drängt, wendet gegen den Lenker Gewalt an (genaueres im WK-StGB § 105 StGB, RZ 39ff).