Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Was gibt es für Strafen für den Besitz pornographischer Darstellung Minderjähriger?

Nach § 207a Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen, wer eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, also auch durch deren Weitergabe über das Internet.

Tatbestandsmäßig handelt auch derjenige, der einer anderen Person einen dementsprechenden Link weiterleitet. Es besteht daher ein absolutes Verkehrsverbot für pornografische Darstellungen Minderjähriger.

Nach § 207a Abs 3 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, der sich eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person beschafft oder eine solche besitzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ist hingegen zu bestrafen, wer sich eine pornografische Darstellung einer unmündigen Person verschafft oder eine solche besitzt.

Derartige inkriminierte Daten können aber auch ohne bewusstes Zutun des Benutzers auf einem Computer / Notebook gespeichert werden, wie z.B. wenn man intensiv im Internet surft und kann dabei viel Ungewolltes ohne Zutun des Benutzers gespeichert werden. So auch bei Erhalt eines Attachements via E-Mail, zumal der Computer den Anhang bereits ohne Zutun des Benutzers in einem voreingestellten Ordner abspeichert.

Wer nunmehr diese inkriminierten Daten über das Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers oder auf einer CD bzw. DVDabspeichert, beschafft sich kinderpornografisches Material und ist strafbar.

Gelangt die bildliche Darstellung ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam, besitzt er diese dennoch.

Der bloße Konsum, also das Betrachten von Fotos und das Ansehen von Filmen ist nicht nach § 207a Abs. 1 StGB strafbar, jedoch kann dies nach§ 207a Abs 3a strafbar sein, wer wissentlich im Internet auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift.
(OGH v. 9.4.2013, 14 Os 26/13z)