Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Privatgutachten im Strafverfahren

Trotz Neuregelung des Sachverständigenbeweises ändert sich nichts an der rechtlichen Einstufung von Privatgutachten, zumal die Beiziehung eines Privatgutachters dem Gesetz fremd ist. Nach § 126 Abs 3 StPO hat der Richter in der Hauptverhandlung den Sachverständigen auszuwählen.

Wird das Privatgutachten dennoch zum Akt genommen, kann allerdings nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO Anlass geben, zumal das Ziehen von Schlüssen in der Hauptverhandlung gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist und vernommene Privatgutachter nichts anderes als Zeugen sind, deren subjektiven Wertungen, Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilungen nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können.

Allerdings können etwaige Schlüsse eines Privatgutachters das Gericht zu einer amtswegigen Klärung veranlassen. Dies ist aber freie Beweiswürdigung durch den Richter und unterliegt demnach auch keiner Rechtskontrolle. Dennoch kann der Privatgutachter durch sachdienliche Fragen den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen fragen und prüfen.