Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

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Was ist der Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue?

Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmissbrauchs, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wuchers, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.

Tätige Reue liegt vor, wenn sich der Täter nicht gezwungen fühlt, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Das heißt der Täter muss den Schaden freiwillig wieder gutmachen. Allein der Verdacht gegen einen Täter schließt aber die tätige Reue aus. Die Rechtzeitigkeit muss gegeben sein und zwar bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat.

Auch muss der Schaden vollständig wieder gutgemacht werden, allenfalls auch der sonst mit der Tat verbundenen Schaden, wie z.B. die Sachbeschädigung bei einem Einbruchsdiebstahl.

Auch ein Vergleich mit dem Geschädigten ist möglich, wobei die Schadenssumme ziffernmäßig und der Endtermin der Wiedergutmachung kalendermäßig bestimmt worden sein müssen. Die Schriftform ist nicht Voraussetzung, allerdings zu Beweiszwecken sinnvoll.

Auch bei einem unverschuldeten Nichteinhalten des Vergleiches lebt allerdings die Strafbarkeit wieder auf.