Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Mit 1.1.2016 ist mit dem BGBl 112/2015 das Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten mit umfassenden Neuerungen, wie beispielsweise:


a) Einführung der groben Fahrlässigkeit, die vorliegt, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.


b) Erweiterung der Erschwerungsgründe (§ 33 Abs 1 Z 5, Z 8, Abs 2 und § 33 Abs 3 StGB).


c) Erweiterung der Anwendbarkeit des § 37 SMG (Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen).


d) Einschränkung der Definition Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB).


e) Einführung der grob fahrlässigen Tötung (§ 81 StGB) statt der bisherigen fahrlässigen Tötung und besonderen gefährlichen Verhältnissen.


f) Generelle Erhöhung der Strafen bei Delikten gegen Leib und Leben (unter anderem Körperverletzungsdelikte).


g) Erhöhung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten von € 3.000,-- auf € 5.000,-- bzw. von € 50.000,-- auf € 300.000,--.