Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Unterlassene Strafanzeige als Missbrauch der Amtsgewalt

Nach der Entscheidung des OGH vom 28.9.2010, 11 Os 87/10v hat ein Beamter die ihn obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des stattlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er für vollendeten Amtsmissbrauch. Dies unabhängig davon, wenn es dann doch zu einer Strafverfolgung kommt.