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Suchtgiftkonsum durch Schüler

Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter seiner Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Ergibt diese Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig erscheint und ist diese nicht sichergestellt oder wird vom Schüler bzw. von seinen Eltern die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 13 Abs 1 SMG

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