Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

Notfall-Hotline: 0-24 Uhr
+43 (0)664 5415680
MENU

Ist Therapie statt Strafe möglich?

Für den Fall der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz - mit Ausnahme nach § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG - oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht und eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht übersteigt, besteht die Möglichkeit den Vollzug für die Dauer von höchstens 2 Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint.


Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme (ambulante oder stationäre Therapie) bestimmen. Liegt aber bereits eine Stellungnahme einer der in § 35 Abs 3 Z 2 SMG genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch einen Arzt, einer Einrichtung oder einer Vereinigung nach § 15 SMG vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des § 39 Abs 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre. Wesentlich ist, dass die Suchtmittelgewöhnung zum Tatzeitpunkt bestanden hat und muss diese für die Begehung der Tat zumindest kausal gewesen sein. Ist der Verurteilte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aufschub nach § 39 SMG bereits entwöhnt, kann § 40 SMG in Betracht kommen.