Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Überwachungskamera zum Schutz vor Einbrechern

Die Voraussetzungen, ob der Vermieter der Installation einer Überwachungskamera durch den Mieter im Gangbereich zustimmen muss, sind in § 9 Abs 1 MRG geregelt. Diese Bestimmung beinhaltet u.a. das wichtige Interesse des Mieters, die Verkehrsüblichkeit, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mieter und des Vermieters. Liegen alle in § 9 Abs 1 MRG angeführten Voraussetzungen vor, hat der Vermieter die Installation einer Überwachungskamera zu dulden. Eine Interessensabwägung erfolgt dann nicht.

Der Schutz vor Einbrechern durch den Effekt der Abschreckung einer Überwachungskamera ist als wichtiges Interesse des Mieters im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG zu werten (OGH vom 17.12.2013, 5 Ob 69/13b).