Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Verhetzung III

Aufruf zu Gewalt oder Hass: Nach § 283 1 Z 1 StGB und macht sich strafbar, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt auffordert oder zu Hass aufstachelt gegen eine Kirche, Religionsgesellschaft, gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, wenn diese Gruppe nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion Weltanschauung, Staatsangehörigkeit der nationalen und ethnischen Herkunft des Geschlechts usw. definiert ist.

Beschimpfen:  Nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, in der Absicht,  die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine in der Ziffer 1 bezeichneten Gruppen in öffentlicher Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Der Strafrahmen beträgt bis zu 3 Jahren.

§ 283 StGB

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Verhetzung I.
Verhetzung II.
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