Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Verneinter Anfangsverdacht

Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben.


Ein Anfangsverdacht liegt nach § 1 Abs 3 StPO vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.


Liegt aus der Sicht der Staatsanwaltschaft dieser Anfangsverdacht nicht vor, hat sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Hiervon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass er auch keinen Fortsetzungsantrag dagegen einbringen kann.


Auch ein dagegen gerichteter Antrag auf Erneuerung hat der OGH mit seiner Entscheidung 11 Os 119/15g zurückgewiesen.
Es besteht daher kein vor Gericht durchsetzbares Recht auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.