Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

Notfall-Hotline: 0-24 Uhr
+43 (0)664 5415680
MENU

Verwendung einer (Schuss)Waffe

Ein bewaffneter Raub unterscheidet sich vom bewaffneten Diebstahl dadurch, dass bei einem Raub die Waffe verwendet worden sein muss, während beim Diebstahl mit Waffen das Mitführen der Waffe zum Zweck ihrer allfälligen Verwendung genügt.

Der Vorsatz eines Beteiligten oder Mittäters muss die Verwendung der Waffe durch den unmittelbaren Täter mitumfassen.

Nach der Judikatur des OHG gilt als Waffe auch ein anderes Mittel, das zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sein kann, dass es bezüglich seiner Form und Wirkungsweise einer Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig ist.

Als Waffen werden demnach angesehen, ein Maurerhammer, ein Stanleymesser, ein mit einem Tuch umwickelter Hammer, ein Rundholz mit herausragender Stahlschraube, auch eine Bierflasche, ein abgeschlagener Boden eines Bierglases mit scharfzackigem Rand oder auch eine Injektionsspritze mit Nadel.

Ungeladene Schusswaffen, auch wenn sie nicht sofort schussfertigt gemacht werden können, sind Waffen im Sinne des § 143 StGB; aber auch funktionsuntüchtige Schusswaffen, Gaspistolen und Schreckschusspistolen.

Schusswaffenattrappen aus Plastik oder Kinderpistolen sind keine Waffen im Sinne des § 143 StGB.