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Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

Wer beispielsweise einer Polizei die Begehrung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn diese Tat nicht eine Verleumdung darstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 

Die Tathandlung ist das Vortäuschen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung. Dabei muss es sich um eine tatsächlich nicht begangene, also um eine erfundene Straftat handeln. 

Wer beispielsweise einen kleinen Diebstahl zu seinem Nachteil zum Anlass nimmt, vorzutäuschen, es sei ihm viel mehr weggenommen worden, ist auch nach § 298 StGB strafbar. 

Strafbar ist dies schon allein deshalb, weil ein Unschuldiger behördlich verfolgt werden kann und die Aufmerksamkeit der Behörden von tatsächlich geschehenen Rechtsbrüchen ablenkt und darüber hinaus ein überflüssiger Verwaltungsaufwand verursacht wird. 
(Fabrizy, StGB, § 298 Rz1ff)