Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
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Zeltfeste

Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung, der einen Eintritt verlangt, schuldet dem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach dem vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen. Demnach insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Sollten Nachlässigkeiten von Ordnern oder von sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen, hat der Veranstalter hierfür nach § 1313a ABGB einzustehen.
Der deliktisch haftende Erfüllungsgehilfe, also der Ordner und der aus dem Vertrag haftende Veranstalter haften solidarisch.

§ 1302 ABGB
§ 1313a ABGB
§ 1325 ABGB
OGH vom 26.11.2019, 4 Ob 116/19s