Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

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Drogen, Suchtmittel & Rauschgift-Delikte

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger berate ich Sie und vertrete Sie in Strafsachen bei Drogen, Suchtmittel & Rauschgift-Delikten vor Bezirks- und Landesgerichten in Wien und ganz Österreich.

Kokain, Heroin, Canabis...

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften begeht, wer Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so auch, wer die Cannabis-Pflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut.

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften - § 27 Suchtmittelgesetz

Gewerbsmäßiger Rauschgifthandel & Grenzmengen

Mit einer höheren Freiheitsstrafe bedroht ist die Gewerbsmäßigkeit.
Die Straftat ist mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht, wenn der Täter an Suchtmittel gewöhnt ist und er die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Vorbereitung von Suchtgifthandel begeht, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erwirbt, besitzt oder befördert mit dem Vorsatz, damit  es in Verkehr gesetzt wird.
Mit höherer Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn jemand die 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge erwirbt, besitzt, befördert ...

Vorbereitung von Suchtgifthandel - § 28 Suchtmittelgesetz

Suchtgifthandel begeht, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.
Mit höherer Freiheitsstrafe bedroht ist die Gewerbsmäßigkeit und die 15- bzw. 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge.

Suchtgifthandel - § 28a Suchtmittelgesetz

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

Wird einer Behörde ein Anfangsverdacht bekannt, dass eine Person eine Strafttat nach § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG ausschließlich für den eigenen Gebrauch oder dem persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat, so hat die Behörde anstelle einer Strafanzeige bei der Polizei diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

Ergeben die Ermittlungen der Polizei ausschließlich den eben umschriebenen Verdacht, so hat die Polizei diesen der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen und auch der zuständigen Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).

Änderung im Suchtmittelgesetz - § 13 Abs 2 a und b Suchtmittelgesetz