Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Gemäß § 35c StAG hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht besteht. Davon ist nur der Anzeiger zu verständigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht stellen kann.


§ 35c StAG

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