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Was ist der Unterschied zwischen Aussagebefreiung und Aussageverweigerung?

Gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO sind Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, von der Pflicht zur Aussage befreit. 

Gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO sind Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verurteilung im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst belasten zu müssen, zur Verweigerung ihrer Aussage berechtigt.

Der VfGH hebt mit seiner Entscheidung vom 10.10.2016, G 662/2015 Teile des § 156 Abs 1 Z 1 StPO auf und trat diese mit 31.12.2017 in Kraft. 

Nunmehr besteht in Bezug auf ehemalige Ehegatten kein Zeugnisentschlagungsrecht mehr.

§ 156 StPO
§ 157 StPO
VfGH Entscheidung