Bedrohung eines Justizwachebeamten

Die Drohung eines Gefängnisinsassen einem Justizwachebeamten gegenüber, er werde das öffentliche Vermögen hier: einen Haftraum beschädigen – verletzen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 269 Abs 1 u 2 StGB.

OGH 17.3.2020, 14 Os 9/20k

§ 269 StGB

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