Schädigung eines Einsatzfahrzeuges
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer unter anderem eine Sachbeschädigung begeht an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur im Sinne des § 74 Abs 1 Z 11 StGB.
Nach der Entscheidung des OGH sind auch einzelne Einsatzfahrzeuge der Polizei wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur und demnach Gegenstand der schweren Sachbeschädigung.