Schädigung eines Einsatzfahrzeuges

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer unter anderem eine Sachbeschädigung begeht an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur im Sinne des § 74 Abs 1 Z 11 StGB.

Nach der Entscheidung des OGH sind auch einzelne Einsatzfahrzeuge der Polizei wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur und demnach Gegenstand der schweren Sachbeschädigung.


OGH 22.10.2021, 12 Os 118/21a
§ 126 StGB

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