Der digital verfälschte Quarantänebescheid
Mangels schriftlicher Verkörperung erfüllt ein elektronisch zugestellter Quarantänebescheid (SARS-CoV-2 Corona Virus) nicht dem Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB, sodass die Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer PDF-Converter-Software durch Veränderung der angeführten Daten, wie Vor- und Nachnamen usw. nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB zu unterstellen ist, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung gem. § 225a StGB.