Elektronisch überwachter Hausarrest – Fußfessel III.

Der Anstaltsleiter der örtlich zuständigen Justizanstalt entscheidet über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 16 Abs 3 StVG das Rechtsmittel an das Vollzugsgericht einzubringen und zwar an das örtlich zuständige Oberlandesgericht, das das AVG anzuwenden hat. 

§ 16 Abs 3 StVG

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