Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft

Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StEG) sind sämtliche adäquat verursachten Schäden zu ersetzen, darunter auch der Verdienstentgang und somit auch der Verlust der Notstandshilfe.

Auch der Arbeitslosengeldbezug wird dem Arbeitseinkommen gleichgehalten, zumal durch die ungerechtfertigte (Untersuchungs-) Haft ein verursachter Verdienstentgang vorliegt.

Zwangsläufig darf man dabei allerdings nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden.

 

OGH vom 23.03.2021, 1 Ob 44/21h

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