Getilgte Vorstrafen

Nach § 1 TilgG tritt die Tilgung einer gerichtlichen Verurteilung ein, sofern sie nicht ausgeschlossen ist, mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes. Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Der Verurteilte ist nicht verpflichtet die getilgte Verurteilung anzugeben. Nach der Entscheidung des OGH vom 2.4.2019, 11 Os 9/19m bringt § 1 Abs 4 TilgG ein Beweiserhebungsverbot, im konkreten ein Beweisthemenverbot zum Ausdruck, welches jedoch nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung steht. § 1 TilgG

OGH 2.4.2019, 11 Os 9/19m

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