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Identitätsklau im Internet

Wer im Internet jemanden die „Identität“ stielt, etwa durch die Errichtung eines Profils unter fremden Namen besteht für den Betroffenen Namensschutz nach § 43 ABGB und wenn noch dazu ein (falsches) Bild verwendet wird, auch ein Bildnisschutz nach § 78 UrhG. Eine Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte liegt vor, wenn dem Kläger eine in Wirklichkeit nicht von ihm stammende Äußerungen in den Mund gelegt und er dadurch mit einem Vorgang in Verbindung gebracht wird, mit dem er nichts zu tun hat.

OGH 2.7.2020, 4 Ob 31/20t = ÖJZ 2020, 934f

§ 43 ABGB

§ 78 UrhG