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Kfz-Kennzeichen – Urkundenunterdrückung

Die Tatbestandsmäßigkeit nach § 229 StGB ist nicht vorliegend, wenn mit dem Erlöschen oder der Aufhebung der Zulassung, zumal die Kennzeichen für ihren damaligen Richtungszweck, nämlich zum Nachweis einer aufrechten Zulassung des Kfz, nicht mehr rechtmäßig verwendbar.
Wird ein zugelassenes Kfz abgemeldet, besteht die Verpflichtung zur Ablieferung der Kfz Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde.

OGH 11.9.2019, 15 Os 99/19a

§ 229 StGB
§ 43 KFG