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Kostenersatz bei Vertagung der Hauptverhandlung

Dem ungerechtfertigt ausgebliebenen Zeugen oder Sachverständigen sind beschlussmäßig im Falle einer Vertagung die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten umfassen alle tatsächlich entstandenen Kosten, so auch die von Dolmetschern und oder Zeugen.

§ 242 StPO