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Kronzeugenregelung II

Nach § 209a StPO ist für die Anwendung der Kronzeugenregelung Voraussetzung, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren.

Die bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.


§ 209a StPO
14 Os 108/20v