Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Telefonische Ladung durch die Polizei

Nach § 153 Abs 2 StPO sind Beschuldigte und Zeugen zu ihrer Vernehmung in der Regel schriftlich vorzuladen. Eine solche schriftliche Ladung entfällt nur bei sofortiger Vorführung des Beschuldigten, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht sowie dann, wenn der zu Befragende anwesend und nach förmlicher Information über seine Stellung im Verfahren zur sofortigen Vernehmung bereit ist.

Eine bloß telefonische Ladung des Beschuldigten durch einen Polizeibeamten kann sich dagegen nicht auf § 153 Abs 2 StPO stützen (VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).

Ähnliche Themen:
Ladung zur Hauptverhandlung

rotate