Organisierte Schwarzarbeit
Organisierte Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 StGB begeht, wer, jeweils gewerbsmäßig, Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder in Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen führend tätig ist.
Nachdem § 153e StGB ein Allgemeindelikt ist, kann jede Person der Täter sein, egal ob der Arbeitgeber oder auch der leitende Angestellte.
Die drei Tatbestände des § 153e StGB bilden ein kumulatives Mischdelikt.
Gewerbsmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn die Absicht auf Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch wiederkehrende Begehung verschiedener der Tätigkeiten des § 153e Abs 1 StGB umfasst.