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Darf man jemanden an den Po grapschen?

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I/2015/112) wurde nach jahrelangen Diskussionen § 218 Abs 1a StGB eingeführt  und demnach ist zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

Diese Tat ist nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.
Nicht darunter fällt der nicht bloß flüchtige, aber auch nicht intensive seitliche Griff an die Gesäßbacke einer Person.

Nach Abs 1 des § 218 StGB ist hingegen strafbar, wer mit der Hand über das Gesäß des Opfers streift um diesem in der Folge zwischen den Schritt auf den Genitalbereich zu greifen.

OGH  12.2.2013, 11 OS 11/13x.

§ 218 StGB