Schlepperei?
Die Anreise zu einem Tatort stellt noch keinen Versuch des Förderns einer Schlepperei im Sinne des § 114 Abs 1 FPG, sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung, sofern es vor der Tatausführung noch essenzieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Zwischenakte bedarf.
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