Schlepperei?

Die Anreise zu einem Tatort stellt noch keinen Versuch des Förderns einer Schlepperei im Sinne des   § 114 Abs 1 FPG, sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung, sofern es vor der Tatausführung noch essenzieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Zwischenakte bedarf.


OGH 22.10.2021, 12 Os 115/21k

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