Schutz vor häuslicher Gewalt

Nach der Entscheidung des OGH vom 30.11.2011, 7 Ob 201/11a hat man das Wahlrecht zwischen den einstweiligen Verfügungen nach § 382b (Schutz vor Gewalt in der Wohnung) und § 382e (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) EO.

Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Die Wegweisung nach § 382b EO setzt ein dringendes Wohnbedürfnis der Antragstellerin / des Antragstellers an der gemeinsamen Wohnung voraus  und kann für die Höchstdauer von 6 Monaten - ohne Hauptverfahren- erlassen werden.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Hingegen ist bei einem Aufenthaltsverbot nach § 382e EO kein dringender Wohnbedarf der Antragstellerin /des Antragstellers erforderlich und hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. 

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