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Silvesterrakete

Silvesterraketen oder die Reste von selbigen, die nach dem Abschießen auf einem Nachbargrundstück landen, sind nichts anderes als eine unmittelbare Zuleitung grob körperlicher Stoffe nach § 364 Abs 2 ABGB, gegen die mit einer nachbarrechtlichen Unterlassungsklage vorgegangen werden kann. 
Der Unterlassungsanspruch besteht nicht nur dann, wenn die Silvesterraketen absichtlich in Richtung des Nachbargrundstücks gefeuert werden. Auch mit dem Brauchtum lässt sich eine derartige Beeinträchtigung nicht rechtfertigen. 

§ 364 Abs 2 ABGB
OGH vom 17.12.2019, 10 Ob 74/19h