Tätlicher Angriff auf einen Beamten
Nach § 270 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung im Sinne des § 269 Abs 3 StGB tätlich angreift.
Ein tätlicher Angriff ist dabei weniger als eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung und entspricht der Misshandlung nach § 115 StGB.
Tätlicher Angriff auf einen Beamten ist eine vorsätzliche, unmittelbar auf dessen Körper zielende Einwirkung. Steigert sich bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegen den Beamten zu einer Körperverletzung, wird das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten durch jenes der schweren Körperverletzung nach §§ 83 f StGB konsumiert.
OGH 29.9.2021, 13 Os 54/21x.