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Verschärfung des Waffengesetzes

Nach § 50 Waffengesetz ist strafbar, wer u.a. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B (Revolver, Pistolen, halbautomatische Schusswaffen) besitzt oder führt, verbotene Waffen (Schrottgewehre mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm, Flinten mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm, Pumpguns, Schlagring, Totschläger oder Stahlruten oder Munition) unbefugt besitzt. 

Das Delikt (erstgenanntes) ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht bzw (zweitgenanntes) mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. 

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren ist allerdings zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere in § 50 Abs 1 WaffG mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. 

§ 50 Waffengesetz