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Welche Strafe bekomme ich für die pornographische Darstellung Minderjähriger?

Nach Abs 3 des § 207a StGB ist auch zu bestrafen, wer im Internet wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift.
Findet sich im Datenspeicher des Mobiltelefons bzw des Notebooks oder PC eine Videosequenz oder ein Bild, wird der jeweilige Gegenstand eingezogen nach § 26 StGB.
Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind allerdings nicht erfüllt, wenn die im Sinne des § 207a Abs 3 StGB tatbildliche Videosequenz im Datenspeicher eines Mobiltelefons, welches der Besitzer des Handys ungebeten erhalten hatte, von diesem ungesäumt in einer Gründlichkeit entfernt wurde, die ein Aufrufen der gelöschten Daten selbst unter Zuhilfenahme forensischer Wiederherstellungsprogramme nicht mehr zulässt.

§ 207a StGB
§ 26 StGB
OLG Linz v. 07.03.2016, 8 Bs 26/16d