Gesetzliche Gewährleistung und Mängelhaftung

Nicht immer ist das (neu) gekaufte Auto oder die neue Errungenschaft (zB Haus, Wohnung, Küche, Heizung, TV) frei von Mängeln.
Weicht nun die tatsächlich erbrachte von der vertraglich geschuldeten Leistung ab, kann ich als Rechtsanwalt für Sie Ihren Anspruch auf Gewährleistung in der dafür vorgesehenen Frist durchsetzen. Die Gewährleistung bezeichnet die Haftung für die mangelhafte Leistung. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein.
Die Gewährleistungsrechte sind gerichtlich geltend zu machen und es muss zunächst die Verbesserung oder der Austausch der Sache begehrt werden. Erst wenn sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich ist, und für den Veräußerer mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, so hat der Erwerber das Recht auf Preisminderung.
Nur wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, hat der Erwerber das Recht auf Wandlung. Das Recht auf Preisminderung oder Wandlung steht dem Erwerber auch dann zu, wenn der Veräußerung die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.
Jedenfalls sind tunlichst die Gewährleistungsfristen einzuhalten und zwar bei der Veräußerung beweglicher Sachen 2 Jahre und bei der Veräußerung unbeweglicher Sachen 3 Jahre.
In Streitfällen bezüglich der gesetzlichen Gewährleistung und Mängelhaftung vertrete ich Sie als Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich, wie vor Landes- und Bezirksgerichten in Wien und ganz Österreich.