Diversion – Rücktritt von der Strafverfolgung
Eine Diversion ist nur bei hinreichend geklärtem Sachverhalt möglich und es darf nicht die Zuständigkeit eines Schöffen oder Geschworenengerichtes vorliegen. Weiters muss die Schuld des Beschuldigten als nicht schwer anzusehen sein und darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge haben.
Eine diversionelle Maßnahme kann sein: Eine Geldbuße, ein Aufschub, die Verhängung einer Probezeit, gemeinnützige Leistungen oder aber auch ein außergerichtlicher Tatausgleich.