Notwehr - § 3 Österreichisches Strafgesetzbuch

Nach § 3 StGB handelt der Täter nicht rechtswidrig, wenn er sich der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf sein Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.

Wer aber das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet, oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenischer Affekt) geschieht, nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Überschreitet der Täter das gerechtfertigte Maß der Verteidigung jedoch aus Zorn und Rachesucht (sthenischer Affekt) , ist die Tat jedenfalls strafbar.

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